Bagatelldelikte & Kleinkriminalität
Januar 23, 2009
Hört sich der Begriff Kleinkriminalität auch im ersten Moment eher harmlos an, können sich dahinter dennoch
diverse Tatbestände verbergen. So beispielsweise ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder auch
eine Urkundenfälschung. In jedem Fall nimmt diese Form der Kriminalität ein weites Feld ein, das den
Frieden eine Gesellschaft teilweise empfindlich stören kann. Es handelt sich in der Regel bei der
Kleinkriminalität also lediglich um sogenannte Bagatelldelikte, die unter Umständen sogar frei
von Strafverfolgung sein können. Zunächst ist jedoch einmal die Frage zu klären, ob es sich bei einem Tatumstand
um ein Verbrechen oder lediglich ein Vergehen handelt.
Strafverfolgung nicht zwingend
Diese Feststellung zugrunde gelegt, obliegt es dann der Staatsanwaltschaft ein Verfahren, bei dem es sich um ein Bagatelldelikt handelt, einzustellen oder es wird erst gar keine Strafverfolgung in Betracht gezogen. Dabei muss die Schuld des Täters bereits auf den ersten Blick gering sein. Oft werden in diesem Zusammenhang bestimmte Auflagen vorgegeben, die der Täter erfüllen muss.
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Opportunitätsprinzip
Vor allem dann, wenn die Staatsanwälte immens überlastet sind geschieht es häufig, dass es bei geringfügigen Straftaten zu keiner Ermittlungsarbeit kommt oder sehr schnell entsprechende Verfahren eingestellt werden. Dabei ist klar zu erkennen, dass das Opportunitätsprinzip, welches lediglich in Ausnahmefällen vorsieht, ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen oder eine geringfügige Straftat nicht zu verfolgen, beinahe schon zur Regel wird.
Nicht zuletzt im Zusammenhang mit jugendlichen Straftäters kommt dieses Prinzip immer wieder zum Tragen, obwohl es wahrscheinlich hier sinnvoller wäre, bereits die erste Straftat entsprechend zu ahnden. Bekommt ein junger Mensch nicht die Konsequenz zu spüren, die mit einem Rechtsbruch verbunden ist, kann das Rechtsempfinden auf Dauer gestört bleiben.
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